Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 48

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

Paragraph 48,

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,

  1. Ziffer eins
    die Lebens- und Familienverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen samt dem wirtschaftlichen und sozialen Hintergrund, seine Entwicklung und seinen Reifegrad sowie alle anderen Umstände zu erheben, die zur Beurteilung der Person und seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können (Jugenderhebungen);
  2. Ziffer 2
    an einem Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;
  3. Ziffer 3
    über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge an das Pflegschaftsgericht oder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen (Krisenintervention);
  4. Ziffer 4
    die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, maßgeblichen Umstände zu erheben (Haftentscheidungshilfe).
Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 22, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,)

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40221702

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P48/NOR40221702

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