Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

Paragraph 48,

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,

  1. Ziffer eins
    alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung der Person und der Lebensverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen maßgebend sind;
  2. Ziffer 2
    an einem Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;
  3. Ziffer 3
    über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge an das Pflegschaftsgericht oder den Jugendwohlfahrtsträger zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen;
  4. Ziffer 4
    die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, maßgeblichen Umstände zu ermitteln;
  5. Ziffer 5
    in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsachen dem Beschuldigten durch Übernahme der Verteidigung Beistand zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P48/NOR40093040

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