Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
§ 48.Paragraph 48,
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,
die Lebens- und Familienverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen samt dem wirtschaftlichen und sozialen Hintergrund, seine Entwicklung und seinen Reifegrad sowie alle anderen Umstände zu erheben, die zur Beurteilung der Person und seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können (Jugenderhebungen);
an einem Tatausgleich oder an der Vermittlung und Durchführung von gemeinnützigen Leistungen, Schulungen und Kursen mitzuwirken;
über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge an das Pflegschaftsgericht oder den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen (Krisenintervention);
die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß § 35 Abs. 1 maßgeblichen Umstände zu erheben (Haftentscheidungshilfe).die für die Entscheidung über die Freilassung des Beschuldigten gemäß Paragraph 35, Absatz eins, maßgeblichen Umstände zu erheben (Haftentscheidungshilfe).
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 22 der Novelle BGBl. I Nr. 20/2020)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 22, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,)