Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Aufgaben der Jugendgerichtshilfe
§ 48.Paragraph 48,
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,
alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung der Person und der Lebensverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen maßgebend sind;
an einem außergerichtlichen Tatausgleich oder an der Erfüllung von Auflagen nach § 19 Abs. 1 Z 2 oder 3 mitzuwirken;an einem außergerichtlichen Tatausgleich oder an der Erfüllung von Auflagen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 mitzuwirken;
über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen;
die für die Entscheidung über die Verhängung und Aufrechterhaltung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft über den Beschuldigten maßgeblichen Umstände zu ermitteln;
in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsachen dem Beschuldigten durch Übernahme der Verteidigung Beistand zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12034472
Alte Dokumentnummer
N2198810223F