Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Aufgaben der Jugendgerichtshilfe

Paragraph 48,

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,

  1. Ziffer eins
    alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung der Person und der Lebensverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen maßgebend sind;
  2. Ziffer 2
    an einem außergerichtlichen Tatausgleich oder an der Erfüllung von Auflagen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 mitzuwirken;
  3. Ziffer 3
    über die Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren für die Erziehung oder Gesundheit eines Unmündigen oder Jugendlichen Vorschläge zu erstatten und bei Gefahr im Verzug unmittelbar erforderliche Maßnahmen zu treffen;
  4. Ziffer 4
    die für die Entscheidung über die Verhängung und Aufrechterhaltung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft über den Beschuldigten maßgeblichen Umstände zu ermitteln;
  5. Ziffer 5
    in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsachen dem Beschuldigten durch Übernahme der Verteidigung Beistand zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034472

Alte Dokumentnummer

N2198810223F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P48/NOR12034472

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