alle Umstände zu erheben, die für die Beurteilung der Person und der Lebensverhältnisse eines Unmündigen oder Jugendlichen maßgebend sind;
Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,
Paragraph 48
01.01.1989
31.12.1999
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können die Organe der Jugendgerichtshilfe insbesondere damit betrauen,