(2)Absatz 2,Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs ist von einem Pauschalkostenbeitrag nach § 388 StPO abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs ist von einem Pauschalkostenbeitrag nach Paragraph 388, StPO abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.