Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 45

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.
  2. Absatz 2,Von einem Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 388, StPO ist abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093038

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P45/NOR40093038

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