Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären, wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.
  2. Absatz 2,Im Fall eines außergerichtlichen Tatausgleichs ist von einem Pauschalkostenbeitrag nach Paragraph 388, StPO abzusehen, wenn die Zahlung dieses Beitrags das Fortkommen des Jugendlichen erschweren würde.