Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind auch bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im übrigen hat das Gericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären (Paragraph 391, StPO), wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034469

Alte Dokumentnummer

N2198810220F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P45/NOR12034469

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