(2)Absatz 2,Im übrigen hat das Gericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären (§ 391 StPO), wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.Im übrigen hat das Gericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären (Paragraph 391, StPO), wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.