Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Text

Kosten des Strafverfahrens

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Kosten der Verwahrungs- und Untersuchungshaft sind auch bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im übrigen hat das Gericht die vom Verurteilten zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens ganz oder teilweise auch dann für uneinbringlich zu erklären (Paragraph 391, StPO), wenn die Verpflichtung zum Kostenersatz das Fortkommen des Verurteilten erschweren würde.