Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 39

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Notwendige Verteidigung

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,In folgenden Fällen muss ein jugendlicher Beschuldigter durch einen Verteidiger vertreten sein:
    1. Ziffer eins
      im gesamten Verfahren wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) ab dem Zeitpunkt, zu dem er über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, den Tatverdacht und seine Rechte zu informieren ist (Paragraph 50, Absatz eins, StPO),
    2. Ziffer 2
      in Verfahren wegen eines Vergehens, wenn in einem Ermittlungsverfahren nach Einlangen eines Berichts (Paragraph 100, StPO) weitere Ermittlungen in Auftrag gegeben oder durchgeführt werden,
    3. Ziffer 3
      bei einer Gegenüberstellung (Paragraph 163, StPO),
    4. Ziffer 4
      in der Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit,
    5. Ziffer 5
      für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde.
  2. Absatz 2,Wenn für seine Verteidigung in den Fällen des Absatz eins, nicht anderweitig gesorgt ist, ist dem jugendlichen Beschuldigten von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger – Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz StPO); würde die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren oder liegen die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz StPO vor, muss dem jugendlichen Beschuldigten von Amts wegen ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben werden.
  3. Absatz 3,Sofern der jugendliche Beschuldigte nach der Festnahme oder nach der Vorführung zur sofortigen Vernehmung nicht einen frei gewählten Verteidiger beizieht, ist ihm unverzüglich die Beiziehung eines Verteidigers in Bereitschaft (Paragraph 59, Absatz 4, StPO) zu ermöglichen, auf welches Recht er nicht verzichten kann. Verweigert der jugendliche Beschuldigte diese Beiziehung, so hat die Kriminalpolizei den Verteidiger in Bereitschaft beizuziehen. Die Kosten der Beiziehung und der Beiziehung zu der nach Paragraph 174, Absatz eins, StPO durchzuführenden Vernehmung hat der jugendliche Beschuldigte unter den Voraussetzungen des Absatz 2, nicht zu tragen.
  4. Absatz 4,Liegen in einem Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung vor, so hat die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft den jugendlichen Beschuldigten und dessen gesetzlichen Vertreter mit der Aufforderung zur Vernehmung zu laden, binnen angemessener Frist einen Verteidiger zu bevollmächtigen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu beantragen. Wird kein Verteidiger bevollmächtigt, so hat die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft darüber zu berichten (Paragraph 100, StPO). Die Staatsanwaltschaft hat die Akten dem Gericht zu übermitteln, das nach Absatz 2, vorzugehen hat.
  5. Absatz 5,Überschreitet der Jugendliche im Laufe des Verfahrens das achtzehnte Lebensjahr, bleibt die Beigebung eines Verteidigers aufrecht.

Im RIS seit

26.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40221718

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P39/NOR40221718

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