Absatz eins,In folgenden Fällen muss ein jugendlicher Beschuldigter durch einen Verteidiger vertreten sein:
- Ziffer einsim gesamten Verfahren wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, Absatz eins, StGB) ab dem Zeitpunkt, zu dem er über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, den Tatverdacht und seine Rechte zu informieren ist (Paragraph 50, Absatz eins, StPO),
- Ziffer 2in Verfahren wegen eines Vergehens, wenn in einem Ermittlungsverfahren nach Einlangen eines Berichts (Paragraph 100, StPO) weitere Ermittlungen in Auftrag gegeben oder durchgeführt werden,
- Ziffer 3bei einer Gegenüberstellung (Paragraph 163, StPO),
- Ziffer 4in der Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit,
- Ziffer 5für das Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Berufung oder einer Nichtigkeitsbeschwerde.