Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

09.04.1999

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Notwendige Verteidigung

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Einem jugendlichen Beschuldigten muß, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:
    1. Ziffer eins
      im Verfahren vor den Gerichtshöfen und den Geschwornengerichten für das gesamte Verfahren;
    2. Ziffer 2
      im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn und solange sich der Jugendliche in Untersuchungshaft befindet oder dies sonst im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist.
  2. Absatz 2,Zur Verteidigung im bezirksgerichtlichen Verfahren können, wenn sich der Jugendliche nicht in Untersuchungshaft befindet und die Beigebung eines in die Verteidigerliste eingetragenen Verteidigers nicht möglich oder tunlich ist, auch andere geeignete Personen berufen werden, die zur Übernahme der Verteidigung bereit sind.
  3. Absatz 3,Ein von einem Geschwornengericht oder einem Gerichtshof erster Instanz gefälltes Urteil, mit dem ein Jugendlicher schuldig gesprochen wird, ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Hauptverhandlung ein Verteidiger des Jugendlichen anwesend war.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12036828

Alte Dokumentnummer

N2199329431J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P39/NOR12036828

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