Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Notwendige Verteidigung

Paragraph 39,

Einem jugendlichen Beschuldigten muß, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:

  1. Ziffer eins
    im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren;
  2. Ziffer 2
    im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn kein gesetzlicher Vertreter dem Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung kein gesetzlicher Vertreter zu den in Paragraph 49, Ziffer 10, StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen erschienen ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093034

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P39/NOR40093034

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