Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
BG
Paragraph 39
01.01.2008
31.05.2020
JGG
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Einem jugendlichen Beschuldigten muß, wenn für seine Verteidigung nicht anderweitig gesorgt ist, von Amts wegen ein Verteidiger, wenn aber die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde oder die Voraussetzungen des Paragraph 61, Absatz 2, StPO vorliegen, nach dieser Gesetzesstelle ein Verteidiger beigegeben werden:
14.10.2025
10002825
NOR40093034