Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 34

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Beziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen auf die Beteiligung an derselben Straftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
  2. Absatz 2,Wenn aber
    1. Ziffer eins
      beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen oder
    2. Ziffer 2
      die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,
    kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093029

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P34/NOR40093029

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