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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 34
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2007
§ 33 am 31.12.2007
§ 35 am 31.12.2007
Alle Fassungen
§ 34 heute
§ 34 gültig ab 01.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
§ 34 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
§ 34 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1988
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 19/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene
§ 34.
Paragraph 34,
(1)
Absatz eins,
Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
(2)
Absatz 2,
Wenn aber
1.
Ziffer eins
beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen oder
2.
Ziffer 2
die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,
kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR40016959
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P34/NOR40016959
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