Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
(2)Absatz 2,Wenn aber
beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen,
die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört oder
aus der gemeinsamen Führung für einen der Beschuldigten ein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist,
so ist die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12034458
Alte Dokumentnummer
N2198810209F