Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
  2. Absatz 2,Wenn aber
    1. Ziffer eins
      beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen,
    2. Ziffer 2
      die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört oder
    3. Ziffer 3
      aus der gemeinsamen Führung für einen der Beschuldigten ein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist,
    so ist die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12034458

Alte Dokumentnummer

N2198810209F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P34/NOR12034458

Navigation im Suchergebnis