Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Beziehen sich eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen auf die Beteiligung an derselben Straftat, sind die Ermittlungsverfahren von der für die Jugendstrafsache zuständigen Staatsanwaltschaft und die Hauptverfahren von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
  2. Absatz 2,Wenn aber
    1. Ziffer eins
      beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben Straftat betreffen oder
    2. Ziffer 2
      die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,
    kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093029