Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
  2. Absatz 2,Wenn aber
    1. Ziffer eins
      beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen oder
    2. Ziffer 2
      die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört,
    kann die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert geführt werden.