Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen Erwachsene

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Eine Jugendstrafsache und eine Strafsache gegen einen Erwachsenen, die sich auf die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung beziehen, sind von dem für die Jugendstrafsache zuständigen Gericht gemeinsam zu führen.
  2. Absatz 2,Wenn aber
    1. Ziffer eins
      beide Strafsachen nicht ausschließlich oder überwiegend die Beteiligung an derselben strafbaren Handlung betreffen,
    2. Ziffer 2
      die Strafsache gegen den Erwachsenen vor ein Gericht höherer Ordnung gehört oder
    3. Ziffer 3
      aus der gemeinsamen Führung für einen der Beschuldigten ein unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist,
    so ist die Strafsache gegen den Erwachsenen abgesondert zu führen.