Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

10.04.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Sachliche Zuständigkeit in Jugendstrafsachen

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,In Jugendstrafsachen obliegt dem Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
    1. Ziffer eins
      wegen der im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann.
  2. Absatz 2,Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Einzelrichter und Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Gerichtshof erster Instanz bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach Paragraph 5, Ziffer 4, außer Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12040888

Alte Dokumentnummer

N2199957892L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P27/NOR12040888

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