Absatz eins,In Jugendstrafsachen obliegt dem Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
- Ziffer einswegen der im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 10 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
- Ziffer 2in den Fällen, in denen gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann.