Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,In Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, obliegt dem Landesgericht als Geschworenengericht die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
    1. Ziffer eins
      wegen der im Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen auf eine mehr als zehnjährige Freiheitsstrafe erkannt werden kann und das herabgesetzte Mindestmaß der Strafdrohung zumindest ein Jahr beträgt.
  2. Absatz 2,Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach Paragraph 5, Ziffer 4, außer Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40093025

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P27/NOR40093025

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