Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 § 27

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Sachliche Zuständigkeit

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung
    1. Ziffer eins
      in Jugendstrafsachen und in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, wegen der im Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2 bis 12 StPO angeführten strafbaren Handlungen,
    2. Ziffer 2
      in Jugendstrafsachen überdies wegen Straftaten, die ein Jugendlicher nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat und die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,),
    3. Ziffer 3
      in Strafsachen wegen Straftaten, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen worden sind, überdies wegen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind (Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,).
  2. Absatz 2,Für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Landesgericht als Einzelrichter und dem Landesgericht als Schöffengericht sowie zwischen Bezirksgericht und Landesgericht bleibt die Herabsetzung der Strafdrohungen nach Paragraph 5, Ziffer 4, außer Betracht.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177401

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P27/NOR40177401

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