Artikel IIArtikel römisch zwei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 402/1988, zu § 68 Abs. 4 Z 2, BGBl. Nr. 148/1955)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1988,, zu Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Entspricht ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangener Feststellungsbescheid nicht dem § 68 Abs. 4 Z 2, so ist er ohne Rücksicht auf die bereits eingetretene Rechtskraft von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.Entspricht ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangener Feststellungsbescheid nicht dem Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2,, so ist er ohne Rücksicht auf die bereits eingetretene Rechtskraft von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen.