(3)Absatz 3,Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt ergangenen Bescheide mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, sind diese, auch wenn sie bereits rechtskräftig sind, von Amts wegen oder auf Antrag durch Bescheide zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.