(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 2 und 9 bis 15 b sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden. Die auf Grund der zum 1. Jänner 1971 maßgebenden Bestimmungen des § 71 Abs. 1 zu diesem Stichtag angesetzten Werte für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, wenn nicht infolge der Bestimmungen des § 71 Abs. 2 eine Neubewertung zu erfolgen hat, auch für Veranlagungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer bis 31. Dezember 1973.Die Bestimmungen des Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2 und 9 bis 15 b sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden. Die auf Grund der zum 1. Jänner 1971 maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, zu diesem Stichtag angesetzten Werte für Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, wenn nicht infolge der Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz 2, eine Neubewertung zu erfolgen hat, auch für Veranlagungen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer bis 31. Dezember 1973.