Artikel I mit Ausnahme der Z 2 a, 2 b und 8 ist erstmalig auf Feststellungszeitpunkte und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.Artikel römisch eins mit Ausnahme der Ziffer 2, a, 2 b und 8 ist erstmalig auf Feststellungszeitpunkte und Veranlagungszeitpunkte, die nach dem 31. Dezember 1986 liegen, anzuwenden.