Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Körperschaftsteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
01.05.1996
Außerkrafttretensdatum
09.01.1998
Abkürzung
KStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung und Einbringung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsGeht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind
bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Spaltungen mit Liquidation und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19 undbei Verschmelzungen, Umwandlungen, Spaltungen mit Liquidation und vergleichbaren Vermögensübertragungen Paragraph 19, und
bei Einbringungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988bei Einbringungen Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.
(2)Absatz 2Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung
nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
im Falle der Verschmelzung oder Umwandlung nach dem Stande zum Verschmelzungs- oder Umwandlungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
Soweit eine Gegenleistung in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
(3)Absatz 3Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 und im Falle einer Einbringung mit den nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm mit Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2 oder § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Absatz 2 und im Falle einer Einbringung mit den nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm mit Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Absatz 2, oder Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.
Anmerkung
ÜR: 3. Teil Z 2,
BGBl. Nr. 699/1991
Schlagworte
Gesellschaftsrecht, Verschmelzungsstichtag
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10004569
Dokumentnummer
NOR12054972
Alte Dokumentnummer
N3199655023J