(3)Absatz 3,Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Abs. 2 und im Falle einer Einbringung mit den nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm mit Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Abs. 2 oder § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Absatz 2 und im Falle einer Einbringung mit den nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte sind ihm mit Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Absatz 2, oder Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Stichtag folgt.