Das Vermögen eines unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen muß als Ganzes auf einen anderen unter § 7 Abs. 3 fallenden Steuerpflichtigen übergehen; eine Gegenleistung darf, ausgenommen in den Fällen des § 224 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965, nur in der Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Steuerpflichtigen bestehen.Das Vermögen eines unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen muß als Ganzes auf einen anderen unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen übergehen; eine Gegenleistung darf, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 224, Absatz 2, des Aktiengesetzes 1965, nur in der Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Steuerpflichtigen bestehen.