Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.12.1991

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)
Art. II, BGBl. Nr. 660/1989

Text

Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsGeht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, ist Paragraph 19, anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch. Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
  3. Absatz 3Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Das Vermögen eines unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen muß als Ganzes auf einen anderen unter Paragraph 7, Absatz 3, fallenden Steuerpflichtigen übergehen; eine Gegenleistung darf, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 224, Absatz 2, des Aktiengesetzes 1965, nur in der Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Steuerpflichtigen bestehen.
    2. Ziffer 2
      Es muß sichergestellt sein, daß der nicht der Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinn später der Körperschaftsteuer unterliegt.
  4. Absatz 4In den Fällen des Absatz 3, bleiben Buchgewinne und Buchverluste, ausgenommen solche aus der Vereinigung von Rechten und Pflichten (Confusio), bei der Gewinnermittlung des übernehmenden Steuerpflichtigen außer Ansatz.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12051027

Alte Dokumentnummer

N3199110366L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P20/NOR12051027

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