Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

29.12.1989

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugsbereich ab 1.1.1989 (§ 26)

Text

Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsGeht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, ist Paragraph 19, anzuwenden.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aber nicht vor der Eintragung im Handelsregister. Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
  3. Absatz 3Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft muß als Ganzes auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft übergehen.
    2. Ziffer 2
      Es muß sichergestellt sein, daß der nicht der Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinn später der Körperschaftsteuer unterliegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12049870

Alte Dokumentnummer

N3198811061E

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P20/NOR12049870

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