Verschmelzung (Fusion) und Umwandlung
§ 20. (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, ist § 19 anzuwenden.Paragraph 20, (1) Geht das Vermögen einer Kapitalgesellschaft mit oder ohne Abwicklung (Liquidation) auf einen anderen über, ist Paragraph 19, anzuwenden.
(2)Absatz 2Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Übertragung des Vermögens gewährten Gegenleistung nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aber nicht vor der Eintragung im Handelsregister. Soweit eine Gegenleistung in Form von neuen Gesellschaftsanteilen nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
(3)Absatz 3Die Liquidationsbesteuerung unterbleibt insoweit, als folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Vermögen einer inländischen Kapitalgesellschaft muß als Ganzes auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft übergehen.
Es muß sichergestellt sein, daß der nicht der Liquidationsbesteuerung unterzogene Gewinn später der Körperschaftsteuer unterliegt.