Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1988 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 401/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

31.12.1991

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

KStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Verschmelzung, Umwandlung, Spaltung und Einbringung

Paragraph 20,
  1. Absatz einsGeht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind
    1. Ziffer eins
      bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Spaltungen mit Liquidation und vergleichbaren Vermögensübertragungen Paragraph 19, und
    2. Ziffer 2
      bei Einbringungen Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988
    anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes nicht gegeben sind oder das Umgründungssteuergesetz dies vorsieht.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung des Liquidationsgewinnes tritt an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der Wert der für die Vermögensübertragung gewährten Gegenleistung
    1. Ziffer eins
      nach dem Stande im Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung, jedenfalls aber nicht vor der Eintragung im Firmenbuch,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Verschmelzung oder Umwandlung nach dem Stande zum Verschmelzungs- oder Umwandlungsstichtag im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
    Soweit eine Gegenleistung in Form von Gesellschafts- oder anderen Mitgliedschaftsrechten nicht gewährt wird, ist der Teilwert der Wirtschaftsgüter einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter anzusetzen.
  3. Absatz 3Der Rechtsnachfolger hat das übernommene Vermögen mit den nach Absatz 2 und im Falle einer Einbringung mit den nach Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Werten anzusetzen. Die Einkünfte, der Gewerbeertrag und das Vermögen sind ihm mit Beginn des Tages zuzurechnen, der dem gemäß Absatz 2, oder Paragraph 6, Ziffer 14, des Einkommensteuergesetzes maßgebenden Stichtag folgt.

Anmerkung

ÜR: 3. Teil Z 2, BGBl. Nr. 699/1991

Schlagworte

Gesellschaftsrecht, Verschmelzungsstichtag

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10004569

Dokumentnummer

NOR12051323

Alte Dokumentnummer

N3199118211J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/401/P20/NOR12051323

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