Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 84
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Text
Lohnzettel
§ 84.Paragraph 84, (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt gemäß § 72Paragraph 72, Abs. 3Absatz 3, oder über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung oder eines Jahresausgleichs einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben.
(2)Absatz 2Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
(3)Absatz 3Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (§ 76Paragraph 76,) auszuschreiben.
(4)Absatz 4Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß § 69Paragraph 69, vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70Paragraph 70,).
(5)Absatz 5Auf dem Lohnzettel ist die Versicherungsnummer gemäß § 31Paragraph 31, ASVG anzuführen.
(6)Absatz 6Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12049987
Alte Dokumentnummer
N3198811172E