Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 2001
§ 124b Z 50 idF BGBl. I Nr. 142/2000

Text

Lohnzettel

Paragraph 84, (1) Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der Betriebsstätte ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird der Betrieb veräußert, aufgegeben oder liegt eine Liquidation vor, so hat die Übermittlung der Lohnzettel im Zuge der Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat.

  1. Absatz 2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
  2. Absatz 3Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (Paragraph 76,) auszuschreiben.
  3. Absatz 4Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß Paragraph 69, vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,).
  4. Absatz 5Auf dem Lohnzettel sind
    • Strichaufzählung
      die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG des Arbeitnehmers,
    • Strichaufzählung
      die Versicherungsnummer und der Name des (Ehe)Partners des Arbeitnehmers, falls der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde, oder die Versicherungsnummer und der Name des (jüngsten) Kindes, falls der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    anzuführen. Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers anzuführen.
  5. Absatz 6Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40013714

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P84/NOR40013714

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