Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2Ziffer 2, ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81Paragraph 81,) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23Paragraph 23, Abs. 1Absatz eins, ASVG) den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5Paragraph 5, Abs. 1Absatz eins, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.