(2) Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
Einkommensteuergesetz 1988
BGBl. Nr. 400/1988
§ 84
30.07.1988
30.11.1993
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Lohnzettel
§ 84. (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt gemäß § 72 Abs. 3 oder über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung oder eines Jahresausgleichs einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben.