Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)

Text

Lohnzettel

Paragraph 84, (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt gemäß Paragraph 72, Absatz 3, oder über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung oder eines Jahresausgleichs einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben.

  1. Absatz 2,Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
  2. Absatz 3,Der Lohnzettel ist auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto (Paragraph 76,) auszuschreiben.
  3. Absatz 4,Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Pauschbesteuerung gemäß Paragraph 69, vorgenommen wurde, und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,).
  4. Absatz 5,Auf dem Lohnzettel ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzuführen.
  5. Absatz 6,Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen untersagt.