Absatz 2,Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.
Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,
Paragraph 84
30.07.1988
30.11.1993
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (Paragraph 125,)
Lohnzettel
Paragraph 84, (1) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer oder dem Finanzamt gemäß Paragraph 72, Absatz 3, oder über besondere Aufforderung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung oder eines Jahresausgleichs einen Lohnzettel nach dem amtlichen Vordruck ausgefüllt zu übergeben.