Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 335

Text

Lohnkonto

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
    • Strichaufzählung
      Name,
    • Strichaufzählung
      Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG,
    • Strichaufzählung
      Wohnsitz,
    • Strichaufzählung
      Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
    • Strichaufzählung
      Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      Name und Versicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitz des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,
    • Strichaufzählung
      Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Kosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, letzter Satz,
    • Strichaufzählung
      Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
    • Strichaufzählung
      weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
    • Strichaufzählung
      Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
    festzulegen.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40205207

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P76/NOR40205207

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