Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 76, tagesaktuelle Fassung

Einkommensteuergesetz 1988 § 76

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

20.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 335

Text

Lohnkonto

Paragraph 76,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
    • Strichaufzählung
      Name,
    • Strichaufzählung
      Sozialversicherungsnummer,
    • Strichaufzählung
      Wohnsitz,
    • Strichaufzählung
      Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
    • Strichaufzählung
      Name und Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      Name und Sozialversicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
    • Strichaufzählung
      Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,
    • Strichaufzählung
      Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Kostenbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i,,
    • Strichaufzählung
      Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,). Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
    • Strichaufzählung
      weitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
    • Strichaufzählung
      Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
    festzulegen.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40263371

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P76/NOR40263371