Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: erster Satz
ab 1. 1. 1997 (Veranlagungsjahr 1997)
§ 124b Z 13 idF BGBl. Nr. 201/1996

Text

Lohnkonto

Paragraph 76, Der Arbeitgeber hat im Inland am Ort der Betriebsstätte (Paragraph 81,) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber folgendes anzugeben:

  • Strichaufzählung
    Name,
  • Strichaufzählung
    Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG,
  • Strichaufzählung
    Wohnsitz,
  • Strichaufzählung
    Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
  • Strichaufzählung
    Name und Versicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
  • Strichaufzählung
    Name und Versicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
  • Strichaufzählung
    Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Kosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Satz,
  • Strichaufzählung
    Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,). Wurde eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Versicherungsnummer anzuführen. Eine gesonderte Erfassung dieser Daten kann entfallen, sofern sie aus einer zum Lohnkonto genommenen Anmeldung (Paragraph 128,) oder Erklärung des Arbeitnehmers hervorgehen. Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß Paragraph 15, Absatz 2,) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (Paragraph 66,), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (Paragraph 67,) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (Paragraphen 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß Paragraph 3 und die im Paragraph 26, bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (Paragraphen 86, ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (Paragraph 69,) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,).

Anmerkung

ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
ÜR: § 124b Z 4 idF BGBl. Nr. 201/1996

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12055117

Alte Dokumentnummer

N3199655327J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P76/NOR12055117

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