Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

26.06.1992

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Lohnkonto

Paragraph 76, Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Paragraph 81,) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu führen. In dem Lohnkonto hat der Arbeitgeber unter Beachtung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte und auf der Mitteilung gemäß Paragraph 63, folgendes anzugeben:

  • Strichaufzählung
    Name
  • Strichaufzählung
    Beruf
  • Strichaufzählung
    Geburtsdatum
  • Strichaufzählung
    Kinder (Paragraph 106,)
  • Strichaufzählung
    Alleinverdienerabsetzbetrag
  • Strichaufzählung
    Pensionistenabsetzbetrag
  • Strichaufzählung
    Wohnsitz
  • Strichaufzählung
    die Gemeinde und das Finanzamt, in deren Bereich die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben wurde
  • Strichaufzählung
    Nummer der Lohnsteuerkarte
  • Strichaufzählung
    Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG und
  • Strichaufzählung
    Vermerke über hinzuzurechnende Beträge (Paragraph 54,). Außerdem sind fortlaufend in Schilling der gezahlte Arbeitslohn (geldwerte Vorteile gemäß Paragraph 15, Absatz 2,) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (Paragraph 66,), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (Paragraph 67,) zu versteuern sind, und die einbehaltene Lohnsteuer festzuhalten. Auch Bezüge, die nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören (Paragraphen 3 und 26), sind im Lohnkonto anzugeben. Das Finanzamt kann aber auf Antrag zulassen, daß die steuerfreien Bezugsteile gemäß Paragraph 3 und die im Paragraph 26, bezeichneten Bezüge im Lohnkonto nicht angeführt werden, wenn die Möglichkeit der Nachprüfung (Paragraphen 86, ff) in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt. Das Finanzamt kann weiters für die Führung des Lohnkontos Erleichterungen zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die für den Steuerabzug vom Arbeitslohn notwendigen Angaben aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Diese Bestimmungen gelten auch für vorübergehend beschäftigte Arbeitnehmer (Paragraph 69,) und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (Paragraph 70,).

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049978

Alte Dokumentnummer

N3198811164E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P76/NOR12049978

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