Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 5
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993
Ende des Bezugszeitraumes: Abs. 2 Z 1 dritter und vierter Satz
bis 31. 12. 1996
§ 124b Z 27 idF BGBl. Nr. 798/1996

Text

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Ziffer 4, vorliegen.

  1. Absatz 2Die Lohnsteuer wird berechnet:
    1. Ziffer eins
      Soweit nicht Ziffer 2, zur Anwendung kommt, nach Paragraph 33, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Absatz 6,, Absatz 7, sowie Paragraph 66, Paragraph 18, ist nach Maßgabe des Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, anzuwenden. Die Lohnsteuer muß jedoch mindestens 10% der zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte betragen. Die Mindestbesteuerung gilt nicht für Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen oder von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung.
    2. Ziffer 2
      Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.
  2. Absatz 3Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (Paragraph 63,).
  3. Absatz 4Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
  4. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 36 b,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12052818

Alte Dokumentnummer

N3199331967J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P70/NOR12052818

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