Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, Abs. 7 sowie § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Die Lohnsteuer muß jedoch mindestens 10% der zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte betragen. Die Mindestbesteuerung gilt nicht für Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen oder von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung.Soweit nicht Ziffer 2, zur Anwendung kommt, nach Paragraph 33, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Absatz 6,, Absatz 7, sowie Paragraph 66, Paragraph 18, ist nach Maßgabe des Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, anzuwenden. Die Lohnsteuer muß jedoch mindestens 10% der zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte betragen. Die Mindestbesteuerung gilt nicht für Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen oder von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung.