Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

26.06.1992

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 und 3
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989

Text

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Ziffer 4, vorliegen.

  1. Absatz 2Die Lohnsteuer wird berechnet:

  1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen

     - ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von

     Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach § 57

     Abs. 1, 3 und 4 sowie nach § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102

     Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die

     Anzahl der Kinder (§ 106) durch eine amtliche Bescheinigung

     nachzuweisen,

  2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung

     von laufendem Arbeitslohn mit 10 % des vollen Betrages der

     steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem

     Taglohn von ...........................................   120 S

     Wochenlohn von ........................................   720 S

     Monatslohn von ........................................ 3 120 S;

für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß Paragraph 68, übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, mit 20% des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10%.

  1. Absatz 3Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (Paragraph 63,).
  2. Absatz 4Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
  3. Absatz 5Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050393

Alte Dokumentnummer

N3198910519H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P70/NOR12050393

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