Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Z 4 vorliegen.Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Ziffer 4, vorliegen.
(2)Absatz 2Die Lohnsteuer wird berechnet:
1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen
- ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach § 57
Abs. 1, 3 und 4 sowie nach § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102
Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die
Anzahl der Kinder (§ 106) durch eine amtliche Bescheinigung
nachzuweisen,
2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
von laufendem Arbeitslohn mit 10 % des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Taglohn von ........................................... 120 S
Wochenlohn von ........................................ 720 S
Monatslohn von ........................................ 3 120 S;
für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß § 68 übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß § 67 mit 20% des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10%. für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß Paragraph 68, übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, mit 20% des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10%.
(3)Absatz 3Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (§ 63).Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (Paragraph 63,).
(4)Absatz 4Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
(5)Absatz 5Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.