Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 und 5Bezugszeitraum: Absatz 2 und 5
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993 Artikel römisch eins, Ziffer 65,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Ende des Bezugszeitraumes: Abs. 2 Z 1 dritter und vierter SatzEnde des Bezugszeitraumes: Absatz 2, Ziffer eins, dritter und vierter Satz
bis 31. 12. 1996
§ 124b Z 27 idF BGBl. Nr. 798/1996 Paragraph 124 b, Ziffer 27, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 798 aus 1996,
Text
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 70. (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 3 und 98 Z 4 vorliegen.Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Ziffer 4, vorliegen.
(2)Absatz 2,Die Lohnsteuer wird berechnet:
Soweit nicht Z 2 zur Anwendung kommt, nach § 33 Abs. 3, Abs. 5 Z 1 und 2, Abs. 6, Abs. 7 sowie § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102 Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Die Lohnsteuer muß jedoch mindestens 10% der zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte betragen. Die Mindestbesteuerung gilt nicht für Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen oder von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung.Soweit nicht Ziffer 2, zur Anwendung kommt, nach Paragraph 33, Absatz 3,, Absatz 5, Ziffer eins und 2, Absatz 6,, Absatz 7, sowie Paragraph 66, Paragraph 18, ist nach Maßgabe des Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, anzuwenden. Die Lohnsteuer muß jedoch mindestens 10% der zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte betragen. Die Mindestbesteuerung gilt nicht für Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen oder von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung.
Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge.
(3)Absatz 3,Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Abs. 2 Z 1 seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (§ 63).Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (Paragraph 63,).
(4)Absatz 4,Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 36b, BGBl. Nr. 818/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 36 b,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)