(4)Absatz 4,Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. I Z 36b, BGBl. Nr. 818/1993)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 36 b,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)