Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70,

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

26.06.1992

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2 und 3

ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)

Abschn. römisch eins Art. römisch II Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,

Text

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Ziffer 4, vorliegen.

  1. Absatz 2Die Lohnsteuer wird berechnet:

  1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen

     - ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von

     Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach § 57

     Abs. 1, 3 und 4 sowie nach § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102

     Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die

     Anzahl der Kinder (§ 106) durch eine amtliche Bescheinigung

     nachzuweisen,

  2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung

     von laufendem Arbeitslohn mit 10 % des vollen Betrages der

     steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem

     Taglohn von ...........................................   120 S

     Wochenlohn von ........................................   720 S

     Monatslohn von ........................................ 3 120 S;

für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß Paragraph 68, übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, mit 20% des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10%.

  1. Absatz 3Weist der beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, seine Werbungskosten und Sonderausgaben nach, so sind die nachgewiesenen Beträge von dem zu versteuernden Arbeitslohn abzusetzen (Paragraph 63,).
  2. Absatz 4Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.
  3. Absatz 5Die Bestimmungen über die Lohnsteuerkarten sind auf beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer nicht anzuwenden.