Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,
Paragraph 70,
30.12.1989
26.06.1992
Bezugszeitraum: Absatz 2 und 3
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. römisch eins Art. römisch II Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1989,
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
Paragraph 70, (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Ziffer 4, vorliegen.
1. Wenn es sich um Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen
- ausgenommen Theater von Gebietskörperschaften - oder von
Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, nach § 57
Abs. 1, 3 und 4 sowie nach § 66. § 18 ist nach Maßgabe des § 102
Abs. 2 Z 2 anzuwenden. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die
Anzahl der Kinder (§ 106) durch eine amtliche Bescheinigung
nachzuweisen,
2. wenn die Voraussetzungen der Z 1 nicht vorliegen, bei Zahlung
von laufendem Arbeitslohn mit 10 % des vollen Betrages der
steuerpflichtigen Bezüge bis zu einem
Taglohn von ........................................... 120 S
Wochenlohn von ........................................ 720 S
Monatslohn von ........................................ 3 120 S;
für den darüber hinausgehenden laufenden Arbeitslohn einschließlich der den Freibetrag gemäß Paragraph 68, übersteigenden Zulagen und Zuschläge sowie für die sonstigen Bezüge gemäß Paragraph 67, mit 20% des vollen Betrages der steuerpflichtigen Bezüge. Für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, beträgt der Steuersatz für alle Bezüge 10%.