Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

05.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 2004
§ 124b Z 106 idF BGBl. I Nr. 57/2004

Text

Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des, Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber

Paragraph 129,
  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des Ehepartners und von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages darf gleichzeitig nur einem Arbeitgeber vorgelegt werden.

Schlagworte

Ehepartner, Alleinverdienerabsetzbetrag

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2010

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40051944

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P129/NOR40051944

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