Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 129
Inkrafttretensdatum
05.06.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 1. 2004
§ 124b Z 106 idF
BGBl. I Nr. 57/2004
Text
Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des
Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber
§ 129.
(1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des Ehepartners und von Kindern (§ 106 Abs. 1) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages darf gleichzeitig nur einem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Schlagworte
Ehepartner, Alleinverdienerabsetzbetrag
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2010
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40051944