Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

05.06.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins

ab 1. 1. 2004

Paragraph 124 b, Ziffer 106, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,

Text

Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des, Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber

Paragraph 129,

  1. Absatz eins,Für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des Ehepartners und von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages darf gleichzeitig nur einem Arbeitgeber vorgelegt werden.