Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 129, tagesaktuelle Fassung

Einkommensteuergesetz 1988 § 129

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

29.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 335 und 337

Text

Berücksichtigung des Familienbonus Plus und von Absetzbeträgen durch den Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle

Paragraph 129,
  1. Absatz einsFür die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher-, oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a,, Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder Paragraph 33, Absatz 6, Ziffer eins, abzugeben oder elektronisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2In dieser Erklärung ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages:
      • Strichaufzählung
        Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,)
      • Strichaufzählung
        Name und Versicherungsnummer von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,)
    2. Ziffer 2
      Für die Inanspruchnahme des Alleinerzieherabsetzbetrages:
      • Strichaufzählung
        Name und Versicherungsnummer von Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,)
    3. Ziffer 3
      Für die Inanspruchnahme des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages:
      • Strichaufzählung
        Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (Paragraph 106, Absatz 3,)
    4. Ziffer 4
      Für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus:
      • Strichaufzählung
        Name, Versicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes, für das ein Familienbonus Plus berücksichtigt werden soll,
      • Strichaufzählung
        ob der Arbeitnehmer der Familienbeihilfenberechtigte oder dessen (Ehe-)Partner (Paragraph 33, Absatz 3 a, Ziffer 5,) ist
      • Strichaufzählung
        ob der Arbeitnehmer den gesetzlichen Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind leistet,
      • Strichaufzählung
        ob der Familienbonus Plus zur Gänze oder zur Hälfte berücksichtigt werden soll
      Weiters ist dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus ein Nachweis über den Familienbeihilfenanspruch oder über die Unterhaltsleistung vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers (Pensionisten) zum Lohnkonto (Paragraph 76,) zu nehmen.
  4. Absatz 4Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer (Pensionist) dem Arbeitgeber (der pensionsauszahlenden Stelle) innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle) den Familienbonus Plus und die Absetzbeträge, beginnend mit dem von der Änderung betroffenen Monat, nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages oder des erhöhten Pensionistenabsetzbetrages darf bei Vorliegen mehrerer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) gleichzeitig nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden.
  6. Absatz 6Weiters ist beim Familienbonus Plus Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Die Erklärung für die Inanspruchnahme eines Familienbonus Plus darf von jedem Anspruchsberechtigten für ein Kind nur einem Arbeitgeber (einer pensionsauszahlenden Stelle) vorgelegt oder elektronisch übermittelt werden.
    2. Ziffer 2
      Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nicht für Zeiträume berücksichtigen, für die für das Kind kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
    3. Ziffer 3
      Bei gleichbleibenden Verhältnissen entfaltet eine Erklärung über eine Änderung der Höhe des zu berücksichtigenden Familienbonus Plus erst ab Beginn des folgenden Kalenderjahres Wirkung.
    4. Ziffer 4
      Der Arbeitgeber darf einen Familienbonus Plus nur bis zu dem Monat berücksichtigen, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf dieses Monats darf ein Familienbonus Plus nur berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber neuerlich eine Erklärung gemäß Absatz 2, Ziffer 4, mit den dort vorgesehenen Nachweisen vorgelegt oder elektronisch übermittelt wird.
  7. Absatz 7Eine Haftung des Arbeitgebers nach Paragraph 82, besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der, nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung gemäß Absatz 2, des Arbeitnehmers, beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.

Schlagworte

Ehepartner, Alleinverdienerabsetzbetrag

Im RIS seit

02.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40246524

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P129/NOR40246524