Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 129
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
30.12.2010
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Berücksichtigung des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages durch den Arbeitgeber
§ 129.
(1)Absatz einsFür die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 oder 2 abzugeben. In dieser Erklärung sind Name und Versicherungsnummer des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3) und von Kindern (§ 106 Abs. 1) anzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung über die Änderung der Verhältnisse hat der Arbeitgeber den Alleinverdiener- oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht mehr oder in geänderter Höhe zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Die Erklärung für die Inanspruchnahme des Alleinverdiener- oder des Alleinerzieherabsetzbetrages darf gleichzeitig nur einem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Anmerkung
ÜR: Art. 79 Abs. 2,
BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Ehepartner, Alleinverdienerabsetzbetrag
Im RIS seit
10.03.2010
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2011
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40115104